als Aufwand erfasst, wenn die Anschaffungskosten
den Betrag von EUR 150,00 für das einzelne
Wirtschaftsgut nicht übersteigen. Geringwertige
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr
als EUR 150,00 und bis EUR 1.000,00 betragen,
werden vereinfachend in einem Sammelposten
geführt und linear über 5 Jahre abgeschrieben.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten,
Ausleihungen mit dem Nennwert bilanziert. Soweit
erforderlich erfolgt die Bewertung zum niedrigeren
beizulegendenWert.
Das Vorratsvermögen (Hilfs- und Betriebsstoffe) wird
zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederst-
wertprinzips bilanziert. Für Lagermaterial werden in
angemessenem Umfang Abwertungen vorgenommen,
die sich aus der Lagerdauer und der eingeschränkten
Verwendbarkeit ergeben.Werbemittel sowieVersand-
materialien werden zum Festwert angesetzt.
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstän-
de werden grundsätzlich mit dem Nennwert bilanziert.
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
werden Ausfallrisiken grundsätzlich durch eine
pauschalierte Einzelwertberichtigung berücksichtigt.
Zur Ermittlung der pauschalen Einzelwertberichtigun-
gen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wurden Abwertungssätze für Forderungen, die zum
Bilanzstichtag älter als ein Jahr waren, mit 70 % und
fällige Forderungen, die älter als ein halbes Jahr
waren, mit 10 % berücksichtigt. Für Forderungen,
deren Alter unterhalb eines halben Jahrs liegt,
erfolgen Abschreibungen getrennt nach inländischen
und ausländischen Forderungen mit 3 % und 5 %.
In begründeten Einzelfällen werden individuelle
Einzelwertberichtigungen in Abzug gebracht, sofern
erkennbare Risiken vorliegen.
Flüssige Mittel werden zum Nennwert bewertet.
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden die
im Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen abgegrenzt,
soweit sie auf das Folgejahr entfallen.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert bewertet
und wurde vollständig eingezahlt.
Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren
Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Der Wert-
ansatz erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kauf-
männischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbe-
trags unter Berücksichtigung geschätzter künftiger
Kostensteigerungen. Rückstellungen mit einer Rest-
laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem
von der Deutschen Bundesbank zum 31. Dezember
2015 veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins-
satz der vergangenen sieben Jahre laufzeitadäquat
abgezinst.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich-
tungen sowie die unter den Sonstigen Rückstellungen
ausgewiesenen Jubiläumszuwendungen werden auf
der Grundlage versicherungsmathematischer
Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln
2005 G von Klaus Heubeck – die eine generationen-
abhängige Lebenserwartung berücksichtigen – nach
dem Anwartschaftsbarwertverfahren gebildet.
Sie werden mit dem von der Deutschen Bundesbank
per 31. Dezember 2015 veröffentlichten durch-
schnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre
abgezinst, der sich bei einer angenommenen Rest-
laufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB).
Dieser Zinssatz beträgt 3,90 %. Im Rahmen weiterer
Rechnungsannahmen wurden bezüglich der Pensions-
rückstellungen Rentensteigerungen in Höhe von
0 % p. a. bzw. 2 % p. a. zugrunde gelegt. Lohn- und
Gehaltssteigerungen wurden nicht berücksichtigt.
Bezüglich der Jubiläumsrückstellung wurden
jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe
von 2 % p. a. sowie eine Fluktuationsquote in Höhe
von 3,32 % p. a. zugrunde gelegt.