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als Aufwand erfasst, wenn die Anschaffungskosten

den Betrag von EUR 150,00 für das einzelne

Wirtschaftsgut nicht übersteigen. Geringwertige

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr

als EUR 150,00 und bis EUR 1.000,00 betragen,

werden vereinfachend in einem Sammelposten

geführt und linear über 5 Jahre abgeschrieben.

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und

Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten,

Ausleihungen mit dem Nennwert bilanziert. Soweit

erforderlich erfolgt die Bewertung zum niedrigeren

beizulegendenWert.

Das Vorratsvermögen (Hilfs- und Betriebsstoffe) wird

zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederst-

wertprinzips bilanziert. Für Lagermaterial werden in

angemessenem Umfang Abwertungen vorgenommen,

die sich aus der Lagerdauer und der eingeschränkten

Verwendbarkeit ergeben.Werbemittel sowieVersand-

materialien werden zum Festwert angesetzt.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstän-

de werden grundsätzlich mit dem Nennwert bilanziert.

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

werden Ausfallrisiken grundsätzlich durch eine

pauschalierte Einzelwertberichtigung berücksichtigt.

Zur Ermittlung der pauschalen Einzelwertberichtigun-

gen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

wurden Abwertungssätze für Forderungen, die zum

Bilanzstichtag älter als ein Jahr waren, mit 70 % und

fällige Forderungen, die älter als ein halbes Jahr

waren, mit 10 % berücksichtigt. Für Forderungen,

deren Alter unterhalb eines halben Jahrs liegt,

erfolgen Abschreibungen getrennt nach inländischen

und ausländischen Forderungen mit 3 % und 5 %.

In begründeten Einzelfällen werden individuelle

Einzelwertberichtigungen in Abzug gebracht, sofern

erkennbare Risiken vorliegen.

Flüssige Mittel werden zum Nennwert bewertet.

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden die

im Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen abgegrenzt,

soweit sie auf das Folgejahr entfallen.

Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert bewertet

und wurde vollständig eingezahlt.

Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren

Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Der Wert-

ansatz erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kauf-

männischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbe-

trags unter Berücksichtigung geschätzter künftiger

Kostensteigerungen. Rückstellungen mit einer Rest-

laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem

von der Deutschen Bundesbank zum 31. Dezember

2015 veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins-

satz der vergangenen sieben Jahre laufzeitadäquat

abgezinst.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich-

tungen sowie die unter den Sonstigen Rückstellungen

ausgewiesenen Jubiläumszuwendungen werden auf

der Grundlage versicherungsmathematischer

Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln

2005 G von Klaus Heubeck – die eine generationen-

abhängige Lebenserwartung berücksichtigen – nach

dem Anwartschaftsbarwertverfahren gebildet.

Sie werden mit dem von der Deutschen Bundesbank

per 31. Dezember 2015 veröffentlichten durch-

schnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre

abgezinst, der sich bei einer angenommenen Rest-

laufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB).

Dieser Zinssatz beträgt 3,90 %. Im Rahmen weiterer

Rechnungsannahmen wurden bezüglich der Pensions-

rückstellungen Rentensteigerungen in Höhe von

0 % p. a. bzw. 2 % p. a. zugrunde gelegt. Lohn- und

Gehaltssteigerungen wurden nicht berücksichtigt.

Bezüglich der Jubiläumsrückstellung wurden

jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe

von 2 % p. a. sowie eine Fluktuationsquote in Höhe

von 3,32 % p. a. zugrunde gelegt.