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Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil

vom 29. Oktober 2009 im Abschluss des Mietver-

trags zwischen der Grundstücksgesellschaft Köln

Messe 15–18 GbR und der Stadt Köln für das

Nordgelände einen Verstoß der Stadt Köln gegen

europäisches Vergaberecht fest. Daraufhin kündigte

die Stadt Köln den Mietvertrag hilfsweise und

stellte die Mietzahlungen ein. Im Rahmen einer

Interimsvereinbarung stehen die Nordhallen der

Koelnmesse weiterhin uneingeschränkt zur Verfü-

gung. Dafür zahlt diese ein Nutzungsentgelt in

Höhe von derzeit 75 % der ursprünglichen zwischen

der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15–18 GbR

und der Stadt Köln vereinbarten Vertragsmiete.

Der Differenzbetrag zur ursprünglichen Miete wird im

Jahresabschluss ergebnisbelastend zurückgestellt.

Sollte die abschließende Miethöhe geringer sein als

die ursprüngliche Miete, ergeben sich daraus deutliche

Ertragschancen. Liquiditätsrisiken ergäben sich in

dem Fall, dass die abschließende Miethöhe über dem

aktuell gezahlten Nutzungsentgelt gemäß Interims-

vereinbarung liegt. Eine Kündigung der Interimsverein-

barung ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten

möglich, bislang jedoch nicht erfolgt.

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Risiken

beschloss der Rat der Stadt Köln in der Sitzung

vom 7. April 2011, im Hinblick auf die Bedeutung

der Koelnmesse GmbH für denWirtschaftsstandort

Köln bzw. dieWirtschaftsregion NRW im Rahmen

des rechtlich zulässigen, d. h. insbesondere unter

Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen

Beihilferechts, alle notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um der Koelnmesse GmbH jederzeit

sichere Fortsetzungsperspektiven zu gewährleisten.

Die Gesellschaft hat im Jahre 2002 ein Cross-

Border-Leasing-Geschäft über die Südhallen

des Messegeländes mit einer Laufzeit bis zunächst

Dezember 2033 abgeschlossen. Bisher sind keine

zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken aus

dieser Transaktion für die Gesellschaft entstanden,

momentan nicht ersichtlich und werden auch

mittelfristig nicht erwartet.

Die Koelnmesse GmbH ist Mitglied in der Zusatz-

versorgungskasse der Stadt Köln (ZVK). Die ZVK

hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder

eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-,

Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversor-

gung zu gewähren. Die Zusatzversorgung erfolgt

derzeit umlagefinanziert. Parallel befindet sich die

ZVK im Aufbau einer Kapitaldeckung. Derzeit

besteht noch eine Unterdeckung. Sollte die ZVK

während der Übergangsphase von der Umlagefinan-

zierung zur kapitalgedeckten Finanzierung ihren

Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können,

so müsste die Koelnmesse die aus einer verbliebenen

Unterdeckung resultierenden Verpflichtungen

tragen. Die Koelnmesse rechnet nicht mit einer

solchen Nachschussverpflichtung.

Weitere wesentliche, das Unternehmen gefährdende

Risiken im Hinblick auf die künftige Entwicklung der

Koelnmesse sind nicht ersichtlich.