Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil
vom 29. Oktober 2009 im Abschluss des Mietver-
trags zwischen der Grundstücksgesellschaft Köln
Messe 15–18 GbR und der Stadt Köln für das
Nordgelände einen Verstoß der Stadt Köln gegen
europäisches Vergaberecht fest. Daraufhin kündigte
die Stadt Köln den Mietvertrag hilfsweise und
stellte die Mietzahlungen ein. Im Rahmen einer
Interimsvereinbarung stehen die Nordhallen der
Koelnmesse weiterhin uneingeschränkt zur Verfü-
gung. Dafür zahlt diese ein Nutzungsentgelt in
Höhe von derzeit 75 % der ursprünglichen zwischen
der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15–18 GbR
und der Stadt Köln vereinbarten Vertragsmiete.
Der Differenzbetrag zur ursprünglichen Miete wird im
Jahresabschluss ergebnisbelastend zurückgestellt.
Sollte die abschließende Miethöhe geringer sein als
die ursprüngliche Miete, ergeben sich daraus deutliche
Ertragschancen. Liquiditätsrisiken ergäben sich in
dem Fall, dass die abschließende Miethöhe über dem
aktuell gezahlten Nutzungsentgelt gemäß Interims-
vereinbarung liegt. Eine Kündigung der Interimsverein-
barung ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten
möglich, bislang jedoch nicht erfolgt.
Im Zusammenhang mit den vorstehenden Risiken
beschloss der Rat der Stadt Köln in der Sitzung
vom 7. April 2011, im Hinblick auf die Bedeutung
der Koelnmesse GmbH für denWirtschaftsstandort
Köln bzw. dieWirtschaftsregion NRW im Rahmen
des rechtlich zulässigen, d. h. insbesondere unter
Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen
Beihilferechts, alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um der Koelnmesse GmbH jederzeit
sichere Fortsetzungsperspektiven zu gewährleisten.
Die Gesellschaft hat im Jahre 2002 ein Cross-
Border-Leasing-Geschäft über die Südhallen
des Messegeländes mit einer Laufzeit bis zunächst
Dezember 2033 abgeschlossen. Bisher sind keine
zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken aus
dieser Transaktion für die Gesellschaft entstanden,
momentan nicht ersichtlich und werden auch
mittelfristig nicht erwartet.
Die Koelnmesse GmbH ist Mitglied in der Zusatz-
versorgungskasse der Stadt Köln (ZVK). Die ZVK
hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder
eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversor-
gung zu gewähren. Die Zusatzversorgung erfolgt
derzeit umlagefinanziert. Parallel befindet sich die
ZVK im Aufbau einer Kapitaldeckung. Derzeit
besteht noch eine Unterdeckung. Sollte die ZVK
während der Übergangsphase von der Umlagefinan-
zierung zur kapitalgedeckten Finanzierung ihren
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können,
so müsste die Koelnmesse die aus einer verbliebenen
Unterdeckung resultierenden Verpflichtungen
tragen. Die Koelnmesse rechnet nicht mit einer
solchen Nachschussverpflichtung.
Weitere wesentliche, das Unternehmen gefährdende
Risiken im Hinblick auf die künftige Entwicklung der
Koelnmesse sind nicht ersichtlich.